Wohnung vererben?

Das genossenschaftliche Wohnrecht ist kein Eigentumsrecht, sondern ein lebenslanges Wohnrecht. Deshalb kann die Wohnung nach dem Tode auch nicht vererbt werden. Lediglich die Genossenschaftsanteile können vererbt werden und damit in der Regel der Anspruch auf eine Wohnung. Das kann entweder die Wohnung sein, in der der/die Erbe/n – im Normalfall also der Ehepartner oder die Kinder – bereits wohnen, evtl. aber auch eine andere, besser geeignete Genossenschaftswohnung.

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